Permakultur trifft Gartenordnung
Die Gartenordnung stellt eine besondere Herausforderung für die Transformation eines herkömmliche bewirtschafteten Schrebergartens in einen Permakulturgarten dar.
Auf der einen Seite fördert die Gartenordnung das Prinzip der Permakultur, auf der anderen Seite wird durch Regeln und Verbote die Transformation erschwert und limitiert:
- Begrenzung bei der Auswahl des Standortes durch Mindestabstände
- Begrenzung der Wuchshöhe
Dazu die neue Gartenordnung:
§ 8 - ANPFLANZUNGEN
1 - Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinwachsen oder die Begehbarkeit von Gartenwegen beeinträchtigen.
2 - Bei Anpflanzungen an den Gartengrenzen ist ein so großer Abstand einzuhalten, dass die Pflanze von allen Seiten zugänglich ist. Pflanzungen auf der Grenze sind im Einvernehmen möglich.
3 - Die Hecken zwischen den Gärten können im Einvernehmen der Pächter auf der Gartengrenze errichtet werden.
Besteht kein Einvernehmen, so ist ein Grenzabstand von mindestens 0,8 m zur Außenkante der Schnittfläche einzuhalten.
Bestehende Hecken auf der Gartengrenze haben Bestandsschutz.
Hecken auf oder mit weniger als 1m Abstand zur Grundstücksgrenze sind auf eine Höhe von max. 1,50 m zu begrenzen.
4 - Hecken auf der Grenze zum Gartenweg der Kleingartenanlage sind auf eine Höhe von 1,50 m zu begrenzen.
Es ist darauf zu achten, dass auch unter Berücksichtigung des jährlichen Zuwachses die max. Höhe eingehalten wird.
Der Garten muss an der Seite, an der das Eingangstor liegt, zum überwiegenden Teil einsehbar sein.
5 - Alle anderen Hecken, Sträucher und Bäume innerhalb des Gartens dürfen eine Höhe nicht überschreiten, die dem Abstand zur nächst liegenden Grundstücksgrenze entspricht (gemessenvom Hauptstamm).
Unbeschadet dieser Regelung kann ein hoch oder halbstämmiger Obstbaum bis zu einer max. Höhe von 4 m mittig im Garten als Schattenbaum gepflanzt werden.
6 - Hoch- und halbstämmige Obstbäume haben Bestandsschutz solange Nachbargärten nicht beeinträchtigt werden.
Wenn die Nachbarn durch Schatten und sonstige Einwirkungen in der Nutzung ihrer Gartenparzelle beeinträchtigt werden, sind Bestandsbäume entsprechend zurückzuschneiden.
7 - Die Anpflanzung der zahlreichen, überwiegend hochwachsenden und ökologisch eher unbedeutenden Pflanzen ist nicht gestattet.
Aber auch in der Permakultur gebräuchliche Bauliche Anlagen haben Auflagen:
§ 7 - BAULICHE ANLAGEN, ZUBEHÖR UND GEGENSTÄNDE
9 - SICHTSCHUTZELEMENTE
Sichtschutzelemente sind nur aus Holz und nur im unmittelbaren Terrassenbereich (Abstand zur Terrasse maximal 0,50 m) anstatt einer Sichtschutzhecke auf max. 5 m Länge und mit max. 1,80 m Höhe erlaubt.
22 - HOCHBEETE
Hochbeete dürfen aus mobilen Materialien, d. h. ohne Fundamentierung und Mörtel, bis zu einer Höhe von 1,25 m erstellt werden.
Es ist grundsätzlich ein Erdkontakt des Substrates zu gewährleisten.
Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.
35 - TOTHOLZ
Totholz bietet Lebensraum und Unterschlupf für viele Tiere und besteht ausschließlich aus Baum- und Strauchschnitt.
Totholz-Haufen sind erwünscht und ohne Erlaubnis bis zu einer Fläche von insgesamt 5 qm und einer Höhe von max. 1 m zulässig.
Stehendes Totholz ist zulässig.
Ein Abstand zur Gartengrenze von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.