Versiegelte Flächen im Schrebergarten

 

Hierzu die neue Gartenordnung:

18 Terrassen und versiegelte Gartenwege

18.1 Versiegelt ist eine Fläche dann, wenn das Wasser nicht an Ort und Stelle im Boden versickern kann. Das Betonieren der Terrassen und Gartenwege sowie von Einfassungen ist verboten.

18.2 Vor Inkraftsetzung dieser Gartenordnung vorhandene betonierte Terrassen, Gartenwege und Einfassungen die der Pächter selbst angelegt hat, sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen.

18.3 Wasserundurchlässige Flächen für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege dürfen nur bis zu einer Gesamtgröße von max. 50 qm angelegt werden.

18.4 Weitere Wege und Plätze dürfen grundsätzlich nur wasserdurchlässig angelegt und befestigt werden. Dies kann z.B. mittels einer wassergebundenen Wegedecke, Rasenfugenpflaster (Fugenbreite mindestens 3 cm), Rasen-Schotter-Wege, unbehandelte Holzhäcksel usw erfolgen.

 

Was ist neu?

Während in der alten Gartenordnung 1/3 oder 33,4% der Gartenfläche für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege versiegelt werden durften, dürfen diese nun nur bis zu einer Gesamtgröße von max. 50 qm versiegelt werden. Das heißt, das ein großer Garten mit 500 qm genauso viel versiegelte Fläche wie kleiner Garten mit 250 qm haben darf. Beim kleinen Garten entspricht das einer Fläche von 20%, beim großen Garten aber nur einer Fläche von 10%. Zieht man von der erlaubten Gesamtfläche von 50 qm die erlaubte Fläche für Aufbauten (Laube und Freisitz) von 24 qm ab, bleiben nur 26 qm für versiegelte Gartenwege übrig.

Hat z.B. ein großer Garten von 20 m Breite und 25 m Tiefe (500 qm Gesamtfläche) eine Laube mit Freisitz mit 4 m Breite und 6 m Tiefe in der hintersten Ecke der Parzelle, vorschriftsmäßig mit 1 m Abstand zum Nachbargarten plaziert, dann beträgt die Wegstrecke des Hauptweges vom Gartentor bis zur Laube/Freisitz 25 m minus 1 m Grenzabstand minus 6 m Tiefe 18 Meter. Werden hier Wegplatten von 40 x 40 cm als Doppelreihe mit 80 cm Wegbreite Platte an Platte verlegt, beträgt die versiegelte Fläche des Hauptweges 0,8 m x 18 m = 14,4 qm. Wird der Hauptweg dann noch rechts und links mit 5 cm dicken Randsteinen abgeschlossen, beträgt die versiegelte Fläche 1 m x 18 m = 18 qm.

Dann bleiben für den Rest des Gartens nur noch 26 qm – 18 qm = 8 qm für versiegelte Flächen bzw. Terrassen übrig.

Was aber wenn der Garten insgesamt 160 qm versiegelte Fläche hat, die unter der alten Gartenordnung noch erlaubt waren (1/3 der Gesamtfläche)?

Dazu sagt Regel 18.2 folgendes:

Vor Inkraftsetzung dieser Gartenordnung vorhandene betonierte Terrassen, Gartenwege und Einfassungen die der Pächter selbst angelegt hat, sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen. Wurden diese vom Vorpächter angelegt, ist der jetzige Pächter nicht dazu verpflichtet, diese zu entfernen.

Maßgebend sind hier die Worte 'betonierte', also betonierte Flächen oder mit Beton verbundene Platten und Steine, und 'selbst' – also die von dir betonierten Flächen. Sind die Platten oder Steine allerdings nur lose plaziert, gilt diese Regel nicht. Hier ist eine graue Zone entstanden, die darüber keine klare Aussage macht. Regel 18.4 beschreibt lediglich, wie ZUKÜNFTIGE Wege und Plätze angelegt werden müssen:

18.4 Weitere Wege und Plätze dürfen grundsätzlich nur wasserdurchlässig angelegt und befestigt werden. Dies kann z.B. mittels einer wassergebundenen Wegedecke, Rasenfugenpflaster (Fugenbreite mindestens 3 cm), Rasen-Schotter-Wege, unbehandelte Holzhäcksel usw erfolgen.

Aber nehmen wir nun einmal an, die Stadt Köln verlangt vom Pächter eine NACHTRÄGLICHE Einhaltung nach den Regeln der neuen Gartenordnung: Das würde also heißen, das spätestens beim Pächterwechsel der Pächter diese Wege/Flächen wasserdurchlässig machen muß.

Unser Problem besteht in der Regel aus einem Überschuß an losen verlegten Wegeplatten mit den Abmaßen 30 x 30 cm oder 40 x 40 cm.

Ich möchte keine Natursteine verwenden, die irgendwo außerhalb meines Gartens aus der Natur abgebaut werden nur um meinen Garten 'natürlicher' erscheinen zu lassen. Dabei wird viel zu viel Energie verschwendet.

Ich möchte meinen Wegeplatten-Überschuß auch nicht dadurch lösen, das ich mit viel Energie die Wegeplatten zur Entsorgungsstation bringe um dort loszuwerden und mir dabei meinen Rücken zu verbiegen. Auch habe ich keine Lust darauf, mit einer elektrischen Steinsäge die Wegeplatten zu zerkleinern um damit die Plattenfläche zu reduzieren. Viel zu laut, viel zu viel Staub und verschwendete Energie.

Vielmehr möchte ich das was bereits hier liegt mit möglichst wenig Energie und den damit verbundenen stark reduzierten CO2-Emissionen soweit verändern, das eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit meiner Gehwege und Terrasse erreicht wird.

 

Rasenfugenpflaster

Rasenfugenpflaster besteht aus 3 Komponenten: Rasen, Fugen und Plaster.

Als Pflaster wird ein Belag für Verkehrsflächen im Landschaftsbau bezeichnet. Pflastersteine mit größeren Abmessungen bzw. Platten werden als Gehwegplatten bzw. technisch als Großformate bezeichnet. Wasserdurchlässige Flächenbefestigungen mit Pflastersystemen zählen zu den versickerungsfähigen Verkehrsflächen.

Eine gängige Größe von kommerziell hergestellten Pflastersteinen für Rasenfugenpflaster ist 20 cm x 20 cm, was einer Fläche von 400 qcm (quadrat-centimetern) entspricht. Dazu kommt eine 3 cm breite umlaufende Fuge, die dann mit Rasen bepflanzt wird. Da diese 3 cm breite Fuge zwischen 2 Pflastersteinen besteht, wird diese im Nachfolgenden nur einmal per Pflasterstein berechnet. Die Gesamtfläche, also die Fläche aus wasserundurchlässigen Pflasterstein und wasserdurchlässiger Fuge ergibt, beträgt 23 cm x 23 cm = 529 qcm. Wenn ich davon die 400 qcm des wasserundurchlässigen Pflastersteins subtrahiere, bleibt eine wasserdurchlässige Fläche von 129 qcm übrig. Das entspricht 32,25 % der Pflastersteinfläche. Mit anderen Worten: Die Gartenordnung der Stadt Köln akzeptiert eine 32,25%ige Rasenfläche zusätzlich zum Pflastersteinfläche als ausreichend, um einen Gehweg bzw. Terrasse als wasserdurchlässig bezeichnen.

Wenn ich also die 30 cm x 30 cm Wegeplatten mit einer Fugenbreite von 4,5 cm oder die 40 cm x 40 cm Wegeplatten mit einer Fugenbreite von 6 cm verlege, erreiche ich ebenfalls eine Wasserdurchlässig von 32,25% der Gesamtfläche des Gehweges bzw. der Terrasse.

An diesem Punkt möchte ich auf die 3R-Regel verweisen: refuse, re-use, recyle oder auf Deutsch: Verweigere (die Neuanschaffung), Wiederverwerte (was schon da ist) und Wiederaufbereite (als Rohstoff für neue Produkte).

Da ich die Wegeplatten bereits habe brauche ich diese nur mit der entsprechenden Fugenbreite neu verlegen. Also Platten raus, mit dem richtigen Abstand voneinander verlegen und die Fugen mit einem Gemisch aus Sand und Erde füllen. Grassamen aufstreuen, flachdrücken, fertig. In Zukunft müssen meine Gehwege dann, da die Gartenordnung Schafe nicht erlaubt, mit viel Energie gepflegt werden.

Etwas wurde in der neuen Gartenordnung aber nicht begrenzt – nämlich die Gesamtfläche der Wege und Terrasse. Und da diese jetzt wasserdurchlässig sind und somit nicht mehr als 'versiegelte Fläche' gelten, hast du mit der gleichen Anzahl von Wegeplatten jetzt viel mehr Weg.

 

 

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