Auf Seite 17 der Gartenordnung unter 18 - 'Terrassen und versiegelte Wege' findest du die folgenden Regeln:
18.1. Versiegelte Flächen wirken sich nachteilig auf die Bodenorganismen, die Bodenfruchtbarkeit, den Wasserhaushalt und das Kleinklima aus. Deshalb sind versiegelte Flächen im Kleingarten zu minimieren. Versiegelt ist eine Fläche dann, wenn das Wasser nicht an Ort und Stelle im Boden versickern kann. Das Betonieren der Terrassen und Gartenwege sowie von Einfassungen ist verboten.
18.2. Vor Inkraftsetzung dieser Gartenordnung vorhandene betonierte Terrassen, Gartenwege und Einfassungen die der/die Pächter*in selbst angelegt hat, sind spätestens bei Pächter*innenwechsel zu entfernen.
18.3. Wasserundurchlässige Flächen für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege dürfen nur bis zu einer Gesamtgröße von max. 50 qm angelegt werden.
18.4. Weitere Wege und Plätze dürfen grundsätzlich nur wasserdurchlässig angelegt und befestigt werden. Dies kann erfolgen z.B. mittels einer wassergebundenen Wegedecke, Rasenfugenpflaster (Fugenbreite mindestens 3 cm), Rasen-Schotter-Wege, Holzhäckselunbehandelt etc.
Wie verstehe ich das? Hier meine Meinung dazu:
Punkt 1
Mit Erscheinen der neuen Gartenordnung dürfen ab dem 1. Januar 2023 'versiegelte Flächen' nur noch bis zu einer Gesamtfläche von 50 m² angelegt werden (18.3). Ich schließe daraus das die VOR dem 1. Januar 2023 angelegten 'versiegelten Flächen' von dieser Regelung NICHT betroffen sind.
Punkt 2
Weiterhin besagt 18.2 der neuen Gartenordnung das die VOR Inkraftsetzung vorhandenen und vom Pächter selbst angelegten 'versiegelte Flächen' spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen sind. Hierbei gehe ich davon aus das ich NUR die von mir selbst angelegten 'versiegelten Flächen' zu entfernen habe.
Punkt 3
Unter 18.4 beinhaltet die neue Gartenordnung Vorgaben zum Anlegen und Befestigen weiterer Wege. Unter Anderem wird mir ermöglicht, weitere Wege als 'Rasenfugenpflaster' mit einer Fugenbreite von mindestens 3 cm anzulegen. Die Größe der Pflastersteine ist nicht vorgegeben. Ich gehe ich davon aus das bei einer Umgestaltung der Wege mit bereits vorhandenen Wegeplatten ausreicht wenn diese mit einer entsprechenden Fugenbreite verlegt werden.
Aber ist das auch so? Was sagt wohl der Herausgeber der Gartenordnung dazu?